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Hausbau

Bauverträge nach VOB und BGB, Lieferverträge mit Handwerkern, Architektenrecht, Bauträgervertrag: im „Architektenvollvertrag“ (davon spricht man, wenn der Architekt im Vertrag alle Leistungsphasen der HOAI übernommen hat) ist es oftmals ratsam in der Auseinandersetzung mit den Handwerkern bei Baumängeln, Verzögerung der Ausführung, Gewährleistung, Bauüberwachungsfehlern dem Architekt den Streit zu verkünden, um zu dessen Haftpflichtversicherung eine Bindungswirkung erreichen zu können: hier müssen intensiv Fragen des materiellen Rechts (Fehler der Gewerke) mit prozessualen Fragen (wie geht man am besten vor, wer haftet kumulativ neben wem) kombiniert werden um eine Strategie des sachgerechten Vorgehens zu entwickeln.